Reisebedingungen

Reisebedingungen

TravelWorks Reisebedingungen

TravelWorks ist eine Marke der Firma Travelplus Group GmbH, Münster. TravelWorks, nachstehend „TW“ abgekürzt, bezeichnet in den nachfolgenden Reisebedingungen also die Firma Travelplus Group GmbH als deinen Vertragspartner im Falle des Zustandekommens des Reisevertrags. Zur optimalen Abwicklung deiner bei uns gebuchten Reise tragen klare rechtliche Regelungen bei. Wir bitten dich deshalb, unsere Reisebedingungen aufmerksam zu lesen. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen dir und TW im Falle unserer Buchungsbestätigung zustanden kommenden Reisevertrages.

Unsere Reisebedingungen

Für alle Ausreisen übernimmt unser deutsches Büro in Münster die komplette Buchungsabwicklung. Dein Reisevertrag unterliegt also dem deutschen Reiserecht. Solltest du Fragen zu den Reisebedingungen haben, zögere nicht TravelWorks zu kontaktieren. Du erreichst uns unter den bekannten Rufnummern von montags bis freitags von 10:00 bis 16:00 Uhr:

Tel. 01 - 786 67 67 - 206
oder schick uns eine E-Mail an info@travelworks(dot)at.

 

Allgemeine Vertragsbedingungen von TravelWorks, der Firma Travelplus Group GmbH zur Erbringung von Gastschulaufenthaltsprogrammen
 

Lieber Interessent,
die Firma Travelplus Group GmbH hier auftretend unter der Marke Travelworks, nachstehend „TRAVELWORKS“ abgekürzt, ist Dein bzw. Ihr Vertragspartner im Falle des Zustandekommens eines Gastschulaufenthaltsvertrags. Zur optimalen Abwicklung des bei uns gebuchten Gastschulaufenthalts tragen klare rechtliche Regelungen bei. Wir bitten Dich bzw. - soweit der Du aufgrund Deines Alters noch nicht geschäftsfähig bist - Deine gesetzlichen Vertreter deshalb, unsere allgemeinen Vertragsbedingungen aufmerksam zu lesen. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Vertrages über einen Gastschulaufenthalt soweit auf diesen gem. § 651u Absatz 1 BGB, die Vorschriften des § 651a Absatz 1, 2 und 5, der §§ 651b, 651d Absatz 1 bis 4, der §§ 651e bis 651t sowie der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) entsprechend anzuwenden sind. Diese Vertragsbedingungen ergänzen diese vorgenannten, nach dem Gesetz entsprechend anzuwendenden Rechtsvorschriften des Pauschalreiserechts und füllen diese aus.
 
 
1.    Bewerbung
1.1. Dem Abschluss eines Vertrags über den Gastschulaufenthalt geht stets ein für beide, TRAVELWORKS und den Bewerber, unverbindlicher Bewerbungsprozess nach Maßgabe dieser Ziffer 1 voraus.
1.2. Die Bewerbung des Bewerbers kann nur mit dem Bewerbungsformular von TRAVELWORKS erfolgen. Dies erfolgt entweder online unter www.travelworks.de/schueleraustausch-bewerbung oder über den Bewer-bungsbogen in der Preisliste, die der Broschüre von TRAVELWORKS beiliegt. 
Nach Erhalt des Bewerbungsformulars und der beigefügten Unterlagen prüft TRAVELWORKS die grundsätzliche Eignung des Bewerbers für die Aufnahme in das Programm und vereinbart gegebenenfalls einen Interviewtermin mit dem Bewerber. Die Vereinbarung eines Interviewtermins begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Vertrages über den Gastschulaufenthalt. 
1.3. Nach dem Interview informiert TRAVELWORKS den Bewerber und – soweit der Bewerber aufgrund seines Alters noch nicht geschäftsfähig ist - die gesetzlichen Vertreter schriftlich darüber, ob der Bewerber in das Programm aufgenommen werden kann. Ggf. geschieht dies durch Übersendung der Akzeptierungsunterlagen sowie eines Vertragsunterformulars. Auch diese Mitteilung seitens TRAVELWORKS begründet noch keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Vertrages über die Programmteilnahme.

2.    Abschluss des Gastschulaufenthaltsvertrages, Verpflichtungen des Teilnehmers     
2.1. Für den Vertragsabschluss gilt folgendes:
a) TRAVELWORKS erstellt nach den Wünschen und Vorgaben des Teilnehmers, soweit diesen entsprochen werden kann und die gewünschten Leistungen sachlich und zeitlich verfügbar sind, ein mit allen gem. Artikel 250 § 3 EGBGB erforderlichen Informationen sowie den persönlichen Daten des Teilnehmers bzw. seiner gesetzlichen Vertreter ausgefertigtes Vertragsexemplar und sendet dieses zusammen mit den Akzeptierungsunterlagen dem Teilnehmer bzw. dessen gesetzlichen Vertretern zu. Die Ausfertigung und Übersendung der Akzeptierungsunterlagen und des Vertrags stellt noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss des Vertrages über den Gastschulaufenthalt seitens TRAVELWORKS dar. Vielmehr erhalten der Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter eine im Begleitschreiben eingeräumte Überlegungsfrist zur Prüfung der Leistungsdaten und der persönlichen Daten.
b) Die von TRAVELWORKS gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften des Gastschulaufenthaltes (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5, 7 und 9 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Vertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
c) Soweit der Teilnehmer bzw. – wenn der Bewerber aufgrund seines Alters noch nicht geschäftsfähig ist - dessen gesetzliche Vertreter auf der Grundlage der übermittelten Vertragsexemplare die Buchung wünschen, senden sie TRAVELWORKS das von beiden, also vom Teilnehmer und dessen gesetzlichen Vertretern, rechtsverbindlich unterzeichnete Vertragsexemplar zurück. Mit dem Zugang des unterzeichneten Vertragsformulars bieten der Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter den Abschluss des Vertrages über die Programmteilnahme verbindlich an. An dieses Vertragsangebot sind der Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter 10 Tage gebunden. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei TRAVELWORKS. 
d) Es wird darauf hingewiesen, dass TRAVELWORKS das Vertragsangebot im Regelfall nicht annehmen wird, wenn der Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter Änderungen oder Ergänzungen an dem ihnen zugesandten Vertragsexemplar vorgenommen haben. Demnach wird dringend empfohlen, etwaige Änderungswünsche vor der Übersendung des unterzeichneten Vertragsexemplars mit TRAVELWORKS abzuklären.
e) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich zustande, soweit dem Teilnehmer bzw. dem gesetzlichen Vertreter innerhalb der Bindungsfrist von 10 Tagen eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Teilnahmebestätigung von TRAVELWORKS auf einem dauerhaften Datenträger (welche es dem Teilnehmer ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), zugeht, sofern der Teilnehmer nicht Anspruch auf eine Vertragsbestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. 
f) Sowohl die Übermittlung des unterzeichneten Vertragsformulars durch den Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter an TRAVELWORKS einer-seits, als auch die Übermittlung der Teilnahmebestätigung von TRAVELWORKS andererseits, können per Telefax oder als E-Mail-Anhang erfolgen, soweit die Faxausfertigung oder der Anhang mit handschriftlichen Signaturen des Teilnehmers und dessen gesetzlicher Vertreter versehen sind.

3.    Programmpreis und Bezahlung 
3.1. TRAVELWORKS und Vermittler von TRAVELWORKS dürfen Zahlungen auf den Programmpreis vor Beendigung des Gastschulaufenthalts nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Teilnehmer der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. 
3.2. Nach Vertragsabschluss wird mit Rechnungsstellung gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Pro-grammpreises zur Zahlung fällig. Weitere Zahlungen werden wie folgt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist:

  • 40% des Vertragspreises 4 Monate vor Antritt des Gastschulaufenthaltes
  • 40% des Vertragspreises 1 Monat vor Antritt des Gastschulaufenthaltes, sofern die Adresse der Gastfamilie und der Schule mitgeteilt worden ist, anderenfalls spätestens bei Erhalt der Adresse der Gastfamilie und der Schule 

3.3. Leistet der Teilnehmer die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl TRAVELWORKS zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat, insbesondere die Gastfamilie definiert und die Schulplatzierung erfolgt ist, und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers gegeben ist und dieser den Zahlungsverzug zu vertreten hat, besteht ohne vollständige Bezahlung des Vertragspreises kein Anspruch auf den Antritt des Gastschulaufenthalts bzw. auf Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. TRAVELWORKS ist berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten und den Teilnehmer mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

4.    Änderungen von Vertragsinhalten vor Programmbeginn, die nicht den Programmpreis betreffen 
4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Programmleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Gastschulaufenthaltsvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von TRAVELWORKS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind TRAVELWORKS vor Pro-grammbeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Programms nicht beeinträchtigen.
4.2. TRAVELWORKS ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 
4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Programmleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmers, die Inhalt des Gastschulaufenthaltsvertrags geworden sind, ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer von TRAVELWORKS gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Gastschulaufenthaltsvertrag zurückzutreten. Erklärt der Teilnehmer nicht innerhalb der von TRAVELWORKS gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber TRAVELWORKS den Rücktritt vom Gastschulaufenthaltsvertrag, gilt die Änderung als angenommen.
4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte TRAVELWORKS für die Durchführung des geänderten Programms bzw. eines eventuell angebotenen Ersatzprogramms bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Teilnehmer der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

5.    Rücktritt durch den Teilnehmer vor Beginn des Gastschulaufenthalts
5.1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn des Gastschulaufenthalts von diesem zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TRAVELWORKS unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Sofern der TRAVELWORKS den Teilnehmer auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet und spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls informiert hat über den Namen und die Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und den Name und die Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Tritt der Teilnehmer vor Beginn des Gastschulaufenthalts zurück oder tritt der Teilnehmer den Gastschulaufenthalt nicht an, so verliert TRAVELWORKS den Anspruch auf den Vertragspreis. Stattdessen kann TRAVELWORKS eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit kein Fall gem. nachstehender Ziffer 5.3 vorliegt und der Rücktritt nicht von TRAVELWORKS zu vertreten ist. TRAVELWORKS kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung des Gastschulaufenthalts oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort des Gastschulaufenthalt erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 
5.3. Ein Anspruch auf Rücktrittskosten seitens TRAVELWORKS besteht bei Gastschulaufenthalten im Sinne der gesetzlichen Definition des § 651u BGB, nicht, soweit der Rücktritt des Teilnehmers darauf zurückzuführen ist, dass TRAVELWORKS den Teilnehmer nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt des Programms über den Namen und die Anschrift der für den Teilnehmer nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und den Namen und die Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.
5.4. TRAVELWORKS hat den Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, das heißt unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Programmbeginn in einem prozentualen Ver-hältnis zum Programmpreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Programmleistungen berücksichtigt.
5.5. Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen wird die Entschädigung nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers wie folgt berechnet:

  • Nach Vertragsschluss bis zum 61. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reise-preises
  • Vom 60. Tag bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
  • Ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
  • Bei Nichtantritt des Aufenthalts ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung 90 % des Programmpreises.

5.6. Dem Teilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, TRAVELWORKS nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.7. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.5. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit TRAVELWORKS nachweist, dass TRAVELWORKS wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.5. In diesem Fall ist TRAVELWORKS verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Programmleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.8. Ist TRAVELWORKS infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Programmpreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. (3) BGB unberührt. 
5.9. Das gesetzliche Recht des Teilnehmers, gemäß § 651 e BGB von TRAVELWORKS durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Gastschulaufenthaltsvertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie TRAVELWORKS 7 Tage vor Programmbeginn zugeht. 
5.10. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 

6.    Rücktritt durch den Teilnehmer nach Beginn des Gastschulaufenthalts
Bei einem Vertrag über einen Gastschulaufenthalt im Sinne des § 651u BGB kann der Teilnehmer den Vertrag bis zur Beendigung des Gastschulaufenthalts jederzeit kündigen. In diesem Fall richten sich die Rücktrittsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 651u Abs. 4 Satz 2 bis 5 BGB. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die sonstigen gesetzlichen Rechte des Teilnehmers auf Rücktritt bzw. Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistungen von TRAVELWORKS, insbesondere gemäß § 651l BGB, unberührt.

7.    Nicht in Anspruch genommene Leistung 
Nimmt der Teilnehmer außer im Fall vorstehender Ziffer 6 einzelne Programmleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung TRAVELWORKS bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Teilnehmer zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Programmpreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Gastschulaufenthaltsvertrages berechtigt hätten. TRAVELWORKS wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

8.    Programmregeln und Kündigung durch TRAVELWORKS aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. Wesentliche gesetzliche Vorschriften des Gastlandes, die Regeln und Vorschriften der Partnerorganisationen bzw. -schulen von TRAVELWORKS, die jeweilige Schulordnung sowie die Hausregeln der Gastfamilien (nachstehend zusammenfassend als „Programmregeln“ bezeichnet) werden nach erfolgter Platzierung des Reisenden übermittelt. Sie können zudem jederzeit bei TRAVELWORKS angefordert werden. Die Programmregeln sind vom Teilnehmer und seinen gesetzlichen Vertretern ebenso wie diese Vertragsbedingungen im Zuge der Unterzeichnung des Vertragsformulars als Vertragsbestandteil zu akzeptieren. Sie sind vom Teilnehmer unbedingt einzuhalten. 
8.2. TRAVELWORKS kann den Gastschulaufenthaltsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung von TRAVELWORKS nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerecht-fertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von TRAVELWORKS beruht.
8.3. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Teilnehmer gegen die ihm bekannt gegebenen Programmregeln (siehe Ziffer 8.1) verstößt. Insbesondere der Konsum von Alkohol, Zigaretten oder Drogen sowie das Fahren eines Kraftfahrzeugs haben den sofortigen Programmausschluss zur Folge. Das gleiche gilt im Falle des Verweises des Teilnehmers von der Gastschule.
8.4. Die örtlichen Vertreter von TRAVELWORKS, insbesondere die Mitarbeiter der Partnerorganisationen, Schulverwaltungen und Gasteltern, sind bevollmächtigt, Abmahnungen auszusprechen und namens und in Vollmacht von TRAVELWORKS den Gastschulaufenthaltsvertrag zu kündigen.
8.5. TRAVELWORKS ist ferner zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:
a) Wenn sich ergibt, dass der Teilnehmer und/oder dessen gesetzliche Vertreter schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über vertragswesentliche Umstände gemacht haben oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, TRAVELWORKS über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten; dazu gehören insbesondere folgende Angaben: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit), körperliche Gesundheitsverhältnisse des Teilnehmers, psychische bzw. seelisch-emotionale Vorbelastungen des Teilnehmers, Verhaltensauffälligkeiten, Essstörungen, 
b) Eine außerordentliche Kündigung des Vertrags ist auch dann zulässig, 

  • wenn die Eignung des Teilnehmers zur Teilnahme am Programm hinsichtlich seiner körperlichen und psychischen Verfassung objektiv nicht mehr gegeben sind;
  • wenn das Verhalten oder Äußerungen des Teilnehmers während der Vorabreisephase begründete Zweifel an der Eignung des Teilnehmers für die Programmteilnahme im Hinblick auf die Einstellung des Teilnehmers zum Gastland und/oder zu den Programmzielen erkennen lässt und sich diese auch durch Gespräche mit dem Teilnehmer nicht ausräumen las-sen;
  • Im Fall einer nicht vorhersehbaren Verschlechterung der Schulnoten des Teilnehmers in einem Maße, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme und den Verbleib im Programm nicht mehr gegeben sind.

c) Die außerordentliche Kündigung nach Maßgabe dieser Ziffer 8.5 ist nur zulässig, wenn TRAVELWORKS die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt oder erkennbar waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch TRAVELWORKS, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind. Die Kündigung setzt darüber hinaus eine Abmahnung durch TRAVELWORKS oder deren Beauftragte voraus, es sei denn, der Verstoß, das Fehlverhalten oder die eingetretenen Umstände sind objektiv so schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Teilnehmers eine sofortige Kündigung des Vertrages durch TRAVELWORKS gerechtfertigt ist. 
8.6. Kündigt TRAVELWORKS, so behält TRAVELWORKS den Anspruch auf den Programmpreis; TRAVELWORKS muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die TRAVELWORKS aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8.7. Im Falle einer berechtigten Kündigung des Vertrages hat der Teilnehmer das Programm, die Schule und die Gastfamilie zu verlassen. TRAVELWORKS und seine Partnerorganisationen werden den Teilnehmer in diesem Fall bei der Organisation der Heimreise unterstützen soweit dies im Rahmen der Beistandspflicht von TRAVELWORKS gem. § 651q Abs. 1 Nr. 3 BGB erforderlich ist. In diesem Fall wird TRAVELWORKS Ersatz seiner diesbezüglichen Aufwendungen verlangen, wenn und soweit die Voraussetzungen hierfür gem. § 651q Abs. 2 BGB vorliegen. 

9.    Weitere Obliegenheiten des Teilnehmers bzw. der gesetzlichen Vertreter
9.1. Programm- und Reiseunterlagen
Der Teilnehmer hat TRAVELWORKS zu informieren, wenn der Teilnehmer die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein) nicht innerhalb der von TRAVELWORKS mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird der Gastschulaufenthalt nicht frei von Mängeln erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen.
b) Soweit TRAVELWORKS infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Teilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
c) Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von TRAVELWORKS vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von TRAVELWORKS vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Mängel an TRAVELWORKS unter der mitgeteilten Kontaktstelle von TRAVELWORKS zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von TRAVELWORKS bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort im Gastschulland wird in der Vertragsbestätigung unterrichtet. Der Teilnehmer kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Vermittler, über den er den Gastschulaufenthalt gebucht hat, zur Kenntnis bringen. 
d) Der Vertreter von TRAVELWORKS ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Teilnehmer den Gastschulaufenthaltsvertrag wegen eines Mangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Teilnehmer TRAVELWORKS zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von TRAVELWORKS verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Teilnehmer unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und TRAVELWORKS können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. 
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich TRAVELWORKS, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Vermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Teilnehmer nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

10.    Beschränkung der Haftung 
10.1. Die vertragliche Haftung von TRAVELWORKS für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 
10.2. TRAVELWORKS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Vertragsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil des Gastschulaufenthalts von TRAVELWORKS sind und im Übrigen die Vorgaben von §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.
TRAVELWORKS haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TRAVELWORKS ursächlich geworden ist.

11.    Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Teilnehmer gegenüber TRAVELWORKS geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Vermittler erfolgen, wenn der Gastschulaufenthalt über diesen Vermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 

12.    Versicherungen
12.1. Die Behörden der Gastschulländer verlangen für jeden Teilnehmer für die Dauer seines Aufenthalts eine Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung. TRAVELWORKS als registrierter Versicherungsmittler (Registrierungsnummer D-K7PD-5PNGA-2) bietet in Zusammenarbeit mit der Allianz Global Assistance verschiedene Reiseversicherungen an, die in Verbindung mit dem High-School-Programm abgeschlossen werden können.

13.    Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
13.1 TRAVELWORKS informiert den Teilnehmer entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
13.2 Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist TRAVELWORKS verpflichtet, dem Teilnehmer die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald TRAVELWORKS weiß, welche Fluggesellschaft bzw. Fluggesellschaften den Flug durchführt bzw. durchführen, wird sie den Teilnehmer informieren.
13.3 Wechselt die dem Teilnehmer als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird TRAVELWORKS den Teilnehmer unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4 Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist auf der Internetseite von TRAVELWORKS oder direkt über transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von TRAVELWORKS einzusehen.

14.    Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1. TRAVELWORKS wird den Teilnehmer über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Antritt des Gastschulaufenthalts unterrichten.
14.2. Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Dies gilt nicht, wenn TRAVELWORKS nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 
14.3. TRAVELWORKS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer TRAVELWORKS mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass TRAVELWORKS eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

15.    Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
15.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
15.2. Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen TRAVELWORKS und die Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. 
15.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Kunden aus § 651i BGB unberührt.

16.    Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1. TRAVELWORKS weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass TRAVELWORKS nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für TRAVELWORKS verpflichtend würde, informiert TRAVELWORKS die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. TRAVELWORKS weist für alle Gastschulaufenthaltsverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
16.2. Für Teilnehmer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und TRAVELWORKS die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Teilnehmer können TRAVELWORKS ausschließlich am Sitz von TRAVELWORKS verklagen.

© Urheberrechtlich geschützt: Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, 
München | Stuttgart, 2020-2023

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Gastschulaufenthaltsanbieter ist:
TravelWorks,
eine Marke der Firma Travelplus Group GmbH
Geschäftsführer: Constanze Sietz, Sonja-Anina Trefzger, Anthony Jones
Handelsregister HRB 4596 beim Amtsgericht Münster
Münsterstraße 111, 48155 Münster
Telefon: 02506–8303-0
Telefax: 02506–8303-231
E-Mail: info@travelworks.de

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden 

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von TW und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von TW für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Reisemittler, Sprachschulen, örtliche Agenturen und Partner oder sonstige Buchungsstellen sind von TW nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von TW zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

c) Angaben in Prospekten der Sprachschulen bzw. sonstigen Partner und Leistungsträger von TW, in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von TW herausgegeben werden, sind für TW und die Leistungspflicht von TW nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von TW gemacht wurden.

d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von TW vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von TW vor, an das TW für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit TW bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist TW die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. 

e) Die von TW gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die schriftlich, per E-Mail oder per Telefax nur mit dem Buchungsformular von TW erfolgen kann, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde TW den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 10 Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch TW zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird TW dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. 

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von TW erläutert.

b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext von TW im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde TW den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 10 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. TW ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von TW beim Kunden zu Stande.

i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf. Soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. TW wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

1.4. TW weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

 

2. Bezahlung 

2.1. TW und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl TW zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist TW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

 

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von TW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind TW vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. TW ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von TW gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von TW gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber TW den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte TW für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

 

4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1. TW behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse

sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern TW den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann TW den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

■ Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TW vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

■ Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TW vom Kunden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TW verteuert hat

4.4. TW ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für TW führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von TW zu erstatten. TW darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die TW tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. TW hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. 

4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von TW gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von TW gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

 

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TW unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert TW den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TW eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von TW zu vertreten ist. TW kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von TW unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 

5.3. TW hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: 

■ bis inkl. 60. Tag vor Reiseantritt: ​​10 % des Reisepreises

■ ab 59. bis inkl. 30. Tag vor Reiseantritt: ​​25 % des Reisepreises

■ ab 29. bis inkl. 15. Tag vor Reiseantritt: ​​40 % des Reisepreises

■ ab 14. Tag vor Reiseantritt bis 1 Tag vor Reiseantritt:​60 % des Reisepreises

■ bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtantritt:​90 % des Reisepreises.

 

5.4. Bei den Einzelleistungen von TW „Vermittlung von Au-Pairs“ und „Vermittlung von Praktika“ gelten abweichende Stornopauschalen. Auf die abweichenden Stornopauschalen wird der Kunde sowohl im Rahmen der vorvertraglichen Informationen als auch in der Buchungsbestätigung deutlich lesbar hingewiesen.

5.5. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, TW nachzuweisen, dass TW überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von TWgeforderte Entschädigungspauschale. 

5.6. TW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit TW nachweist, dass TW wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist TW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.7. Ist TW infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat sie unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

5.8. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von TW durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie TW 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.9. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung 

6.1. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung TW bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. TW wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

6.2. Bricht der Kunde die Reise freiwillig bzw. aus Gründen, welche in seiner Person liegen, ab und hat TW die Gründe des Abbruchs nicht zu vertreten, so hat der Kunde TWdie tatsächlich durch den Abbruch entstandenen Mehrkosten (z.B. Flugumbuchung) zu erstatten.

 

7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

7.1. TW kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von TW nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von TW beruht.

7.2. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Reisende gegen die ihm bekannt gegebenen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere bezüglich Drogen, Alkohol und das Lenken von Kraftfahrzeugen), Regeln der Sprachschule, Partnerorganisationen, Einsatzstätten oder der Unterkunftseinrichtung verstößt.

7.3. Die örtlichen Vertreter von TW, insbesondere die Mitarbeiter der Sprachschulen, Partnerorganisationen, Einsatzstätten und die Unterkunftsgeber, sind bevollmächtigt, Abmahnungen auszusprechen und namens und in Vollmacht von TW den Reisevertrag zu kündigen.

7.4. TW ist ferner zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:

a) Wenn sich ergibt, dass der Reisende und/oder dessen gesetzliche Vertreter schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über vertragswesentliche Umstände gemacht haben oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, TW über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten; dazu gehören insbesondere folgende Angaben: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit), Gesundheitsverhältnisse des Kunden, Essstörungen.

b) Die Kündigung ist nur zulässig, wenn TW die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch TW, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind.

c) Die Kündigung setzt eine Abmahnung durch TW oder deren Beauftragte voraus, es sei denn, der Verstoß oder das Fehlverhalten sind objektiv so schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden eine sofortige Kündigung des Vertrages durch TW gerechtfertigt ist.

7.5. Kündigt TW, so behält TW den Anspruch auf den Reisepreis; TW muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die TW aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

8. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

8.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat TW oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von TW mitgeteilten Frist erhält.

8.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit TW infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von TW vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von TW vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an TW unter der mitgeteilten Kontaktstelle von TW zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von TW bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. 

d) Der Vertreter von TW ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

8.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde TW zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von TW verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und TWkönnen die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. 

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich TW, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

9. Beschränkung der Haftung 

9.1. Die vertragliche Haftung von TW für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 

9.2. TW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von TW sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

TW haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TW ursächlich geworden ist.

 

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber TW geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

11.1. TW informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 

11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist TW verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald TW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird TW den Kunden informieren.

11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird TW den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 

11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von TW oder direkt über https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von TW einzusehen. 

 

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1. TW wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn TW nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 

12.3. TW haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde TW mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass TW eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1. TW weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass TW nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für TW verpflichtend würde, informiert TW die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. TW weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

13.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und TW die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können TWausschließlich am Sitz von TW verklagen.

13.3. Für Klagen von TW gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von TW vereinbart.

 

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Reiseveranstalter ist:

TravelWorks,
eine Marke der Firma Travelplus Group GmbH
Geschäftsführer: Constanze Sietz, Sonja-Anina Trefzger, Anthony Jones
Handelsregister HRB 4596 beim Amtsgericht Münster
Münsterstraße 111, 48155 Münster
Telefon: 02506–8303-0
Telefax: 02506–8303-230
E-Mail: info@travelworks.de

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung”), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters nach Reisebeginn ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung des Gastschülers gewährleistet. Die Travelplus Group GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit HanseMerkur Reiseversicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg, insolvenz@hansemerkur(dot)de, 0049 40 53799360 kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von der Travelplus Group GmbH verweigert werden.

Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form.

Die aktuell geltenden Einreise- und Visabestimmungen findest du auf der jeweiligen Programmseite. 

Diese Reisebedingungen gelten für alle TravelWorks Programme, sowohl für Jugendreisen als auch für Auslandsaufenthalte ab 18.