Reisebedingungen

Liebe Kunden,

wir, TravelWorks, nachstehend „TW“ abgekürzt, setzen unser ganzes Wissen und unsere Erfahrung ein, um Deine Reise zu einem Erfolg zu machen. Dazu tragen klare rechtliche Bedingungen bei. Wir bitten Dich deshalb, unsere Reisebedingungen aufmerksam zu lesen. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Dir und uns im Falle unserer Buchungsbestätigung zustande kommenden Reisevertrages.

Für alle Ausreisen seit dem 01.10.2009 übernimmt unser deutsches Büro in Münster die komplette Buchungsabwicklung. In diesem Fall unterliegt Ihr Reisevertrag dem deutschen Reiserecht.

Sollten Sie Fragen zu den Reisebedingungen haben, zögern Sie nicht, TravelWorks zu kontaktieren.
Sie erreichen uns weiterhin unter den bekannten Rufnummern von montags bis freitags von 09:00 bis 18:00 Uhr:

Tel. 01 - 817 37 80 - 10
Fax. 01 - 817 37 80 - 26

oder schicken Sie uns eine Email an info@travelworks.at.

Reisebedingungen 2011

1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen der Buchungsperson

1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung), welche nur mit dem per Post, Fax oder E-Mail an TW zu übermittelnden  Buchungsformular erfolgen kann,  bietet der Kunde TW den  Abschluss des Reisevertrages  verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die  Reiseausschreibung und die  ergänzenden Informationen von TW für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
Bei Minderjährigen erfolgt mit der Buchung ein Vertragsangebot gleichzeitig für den Minderjährigen, gesetzlich  vertreten durch die Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten, und diese selbst.

1.2. Der Kunde hat für alle  Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er  diese Verpflichtung durch  ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen  Buchungsbestätigung von TW zustande. Wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn  erfolgt, kann die Buchungsbestätigung verbindlich  auch per E-Mail, per Fax oder  telefonisch erfolgen.

1.4. Erfolgt die Buchung durch ein Unternehmen oder eine  Institution, so wird  Vertragspartner von TW  ausschließlich das Unternehmen oder die Institution, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird.

1.5. Erfolgt bei der Buchung  durch einen Kunden auf dessen  Wunsch hin die  Rechnungsstellung an ein  Unternehmen (insbesondere z.B. den Arbeitgeber), so bleibt der buchende Kunde gleichwohl Vertragspartner von TW und damit Zahlungspflichtiger.

2. Bezahlung

2.1. Mit Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Reisenden oder dem Vermittler) und Übergabe des  Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB ist eine Anzahlung in  Höhe von 10% des Reisepreises  pro Person, maximal jedoch € 250,– pro Person, zu leisten, welche auf den Reisepreis  angerechnet wird.

2.2. Die Restzahlung ist 4  Wochen vor Reisebeginn  zahlungsfällig.

2.3. Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden erst nach  Eingang seiner Zahlung bei TW  zugesandt oder ausgehändigt.

2.4. Soweit TW zur Erbringung  der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches  Zurückbehaltungsrecht des  Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.

2.5. Leistet der Kunde die  Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend  den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist TW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. dieser Bedingungen zu belasten.

3. Preiserhöhung

TW behält sich vor, den im  Reisevertrag vereinbarten Preis  im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der  Abgaben für bestimmte  Leistungen wie Hafen- oder  Flughafengebühren oder einer  Änderung der für die betreffende  Reise geltenden Wechselkurse  entsprechend wie folgt zu ändern.

3.1. Eine Erhöhung nach  Maßgabe der nachfolgenden  Bestimmungen ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für TW nicht vorhersehbar waren.

3.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann TW den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann  TW vom Kunden den  Erhöhungsbetrag verlangen.

b) Anderenfalls werden die vom  Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TW vom Kunden verlangen.

3.3. Werden die bei Abschluss  des Reisevertrages bestehenden  Abgaben wie Hafen oder  Flughafengebühren gegenüber  TW erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

3.4. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange  erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TW verteuert hat.

3.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat  TW den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem  Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag  zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der  Mitteilung von TW über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten

4.1. Der Kunde kann jederzeit  vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TW unter der  nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird  empfohlen, den Rücktritt  schriftlich zu erklären.

4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert TW den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TW, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre  Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3. TW hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum  vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

a) bis inkl. 60. Tag vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises

b) ab 59. bis inkl. 30. Tag vor Reiseantritt: 25% des  Reisepreises

c) ab 29. bis inkl. 15. Tag vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises

d) ab 14. Tag vor Reiseantritt bis zum Tage vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises

e) bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise: 90% des Reisepreises.

4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, TW nachzuweisen, dass dieser  überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

4.5. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung für Rückführungskosten im Falle von Unfall und Krankheit wird dringend empfohlen.

4.6. TW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete  Entschädigung zu fordern, soweit TW nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils  anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht TW einen solchen Anspruch geltend, so ist TW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.7. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die vorstehenden Bestimmungen das Recht des Teilnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt bleibt und uneingeschränkt zusteht.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus  Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen  zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. TW  wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

6.1. TW kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist  kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von TW oder deren örtliche Vertreter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

6.2. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht,  wenn der Teilnehmer gegen die ihm bekannt gegebenen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere bezüglich Drogen, Alkohol und das Lenken von Kraftfahrzeugen), Regeln der Sprachschule, Partnerorganisationen, Einsatzstätten oder der Unterkunftseinrichtung verstößt.

6.3. Die örtlichen Vertreter von TW, insbesondere die Mitarbeiter der Sprachschulen, Partnerorganisationen, Einsatzstätten und die Unterkunftsgeber, sind bevollmächtigt, Abmahnungen auszusprechen und namens und in Vollmacht von TW den Reisevertrag zu kündigen.

6.4. TW ist ferner zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:

a) Wenn sich ergibt, dass der Teilnehmer und/oder dessen gesetzlicher Vertreter schuldhaft falsche oder  unvollständige Angaben über folgende vertragswesentliche Umstände: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit), Gesundheitsverhältnisse des Teilnehmers, Essstörungen, gemacht haben oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, TW über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten.

b) Die Kündigung ist nur  zulässig, wenn TW die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht  bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch TW, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind.

c) Die Kündigung setzt eine Abmahnung durch TW oder deren Beauftragte voraus, es sei denn, der Verstoß oder das Fehlverhalten sind objektiv so schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Teilnehmers eine sofortige Kündigung des Vertrages durch TW gerechtfertigt ist.

6.5. Im Falle einer berechtigten  Kündigung bleibt der Anspruch von TW auf den vereinbarten Gesamtpreis bestehen. TW erstattet jedoch den Betrag zurück, den TW selbst an Aufwendungen erspart oder der an TW von örtlichen Partnern und Leistungsträgern zurückerstattet wurde. Hierzu erteilt TW im Kündigungsfall eine nachprüfbare Abrechnung. Dem Teilnehmer und/oder dessen gesetzlichem Vertreter bleiben Einwendungen gegen diese Abrechnung vorbehalten.

 

7. Obliegenheiten des Kunden

7.1. Die sich aus § 651d Abs. 2  BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit
TW wie folgt konkretisiert:

a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von TW  (Partnerorganisation, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von TW wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.

c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Partnerorganisation nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber TW unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen. Über den Ort wird der Reisende mit den Reiseunterlagen informiert. Bei Programmen, bei denen der Unterricht nicht in einer Schule stattfindet, ist der Reisende verpflichtet, sich entweder an die in den Reiseunterlagen angegebene Kontaktperson oder an TW direkt unter der unten angegebenen Adresse zu wenden.

d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt, insbesondere wenn die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

7.2. Partnerorganisationen, Agenturen, Reiseleiter und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von TW nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen TW anzuerkennen.

7.3. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615c BGB bezeichneten Art nach § 615e BGB oder aus wichtigem, TW erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er TW zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TW verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, TW erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

7.4. Weitere Obliegenheiten und Hinweise für den Reisenden:

a) Gepäckverlust und  Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Partnerorganisation oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.

b) Reiseunterlagen: Der Kunde hat TW zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von TW mitgeteilten Frist erhält.

8. Beschränkung der Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung von TW für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit TW für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.2. Die deliktische Haftung von TW für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

8.3. TW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich  vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen vom und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von TW sind. TW haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum  ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs oder Organisationspflichten von TW ursächlich geworden ist.

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der  Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber TW unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

9.2. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von TW oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TW beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TW oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TW beruhen.

9.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

9.4. Die Verjährung nach Ziffer 10.2. und 10.3. beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.

9.5. Schweben zwischen dem Kunden und TW Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden  Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder TW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

10.1. TW informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

10.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist TW verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlichden Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald TW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.

10.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird TW den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

10.4. Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht von TW begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von TW ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt TW ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.

10.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen von TW über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche des Kunden nach der in Abs. (1) bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EG-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte unberührt.

10.6. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist auf der Internetseite von
TW abrufbar und in den Geschäftsräumen von TW einzusehen.

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

11.1. TW wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reiseangeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

11.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn TW nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

11.3. TW haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde sie mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass TW eigene Pfl ichten schuldhaft verletzt hat.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und TW findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

12.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen TW im Ausland für die Haftung von TW dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.3. Der Kunde kann TW nur an deren Sitz verklagen.

12.4. Für Klagen von TW gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagengegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von TW vereinbart.

12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, aus Vorschriften der Europäischen Union oder aus Bestimmungen des Mitgliedstaates, dem der Kunde angehört, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt.

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2005 - 2012

 

Reiseveranstalter ist: TravelWorks,
eine Marke der Firma Travelplus Group GmbH

Geschäftsführer: Tanja Kuntz, Torsten Pankok, Neil Bright
Handelsregister HRB 4596 beim Amtsgericht Münster
Münsterstraße 111, 48155 Münster
Telefon: 02506–8303-0
Telefax: 02506–8303-231
E-Mail: info@travelworks.de

 

Wir

17 Okt

Innsbruck

BeSt Messe Innsbruck


Für Dich da!
01 - 817 37 80 - 10 Mo-Fr: 9-17 Uhr