Reisebedingungen
Liebe Kunden,
wir, TravelWorks, nachstehend „TW“ abgekürzt, setzen unser ganzes Wissen und unsere Erfahrung ein, um Deine Reise zu einem Erfolg zu machen. Dazu tragen klare rechtliche Bedingungen bei. Wir bitten Dich deshalb, unsere Reisebedingungen aufmerksam zu lesen. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Dir und uns im Falle unserer Buchungsbestätigung zustande kommenden Reisevertrages.
Für alle Ausreisen seit dem 01.10.2009 übernimmt unser deutsches Büro in Münster die komplette Buchungsabwicklung. In diesem Fall unterliegt Ihr Reisevertrag dem deutschen Reiserecht.
Sollten Sie Fragen zu den Reisebedingungen haben, zögern Sie nicht, TravelWorks zu kontaktieren.
Sie erreichen uns weiterhin unter den bekannten Rufnummern von montags bis freitags von 09:00 bis 18:00 Uhr:
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Reisebedingungen 2011
| 7. Obliegenheiten des Kunden 7.1. Die sich aus § 651d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von TW (Partnerorganisation, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von TW wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert. c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Partnerorganisation nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber TW unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen. Über den Ort wird der Reisende mit den Reiseunterlagen informiert. Bei Programmen, bei denen der Unterricht nicht in einer Schule stattfindet, ist der Reisende verpflichtet, sich entweder an die in den Reiseunterlagen angegebene Kontaktperson oder an TW direkt unter der unten angegebenen Adresse zu wenden. d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt, insbesondere wenn die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. 7.2. Partnerorganisationen, Agenturen, Reiseleiter und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von TW nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen TW anzuerkennen. 7.3. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615c BGB bezeichneten Art nach § 615e BGB oder aus wichtigem, TW erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er TW zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TW verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, TW erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. 7.4. Weitere Obliegenheiten und Hinweise für den Reisenden: a) Gepäckverlust und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Partnerorganisation oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. b) Reiseunterlagen: Der Kunde hat TW zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von TW mitgeteilten Frist erhält. 8. Beschränkung der Haftung8.1. Die vertragliche Haftung von TW für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 8.2. Die deliktische Haftung von TW für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 8.3. TW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen vom und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von TW sind. TW haftet jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs oder Organisationspflichten von TW ursächlich geworden ist. 9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber TW unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. 9.2. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von TW oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TW beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TW oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TW beruhen. 9.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 9.4. Die Verjährung nach Ziffer 10.2. und 10.3. beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. 9.5. Schweben zwischen dem Kunden und TW Verhandlungen über den Anspruch oder die den 10. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen 10.1. TW informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 10.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist TW verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlichden Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald TW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren. 10.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird TW den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 10.4. Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht von TW begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von TW ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt TW ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. 10.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen von TW über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche des Kunden nach der in Abs. (1) bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EG-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte unberührt. 10.6. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist auf der Internetseite von 11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften11.1. TW wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reiseangeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. 11.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn TW nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 11.3. TW haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde sie mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass TW eigene Pfl ichten schuldhaft verletzt hat. 12. Rechtswahl und Gerichtsstand12.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und TW findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. 12.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen TW im Ausland für die Haftung von TW dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 12.3. Der Kunde kann TW nur an deren Sitz verklagen. 12.4. Für Klagen von TW gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagengegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von TW vereinbart. 12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, aus Vorschriften der Europäischen Union oder aus Bestimmungen des Mitgliedstaates, dem der Kunde angehört, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt. © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2005 - 2012
Reiseveranstalter ist: TravelWorks, Geschäftsführer: Tanja Kuntz, Torsten Pankok, Neil Bright
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